Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Nemetschek SE zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat erklären:

Den vom Bundesministerium der Justiz am 27. Juni 2022 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 wurde im Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom 9. März 2023 bzw. deren unterjähriger Aktualisierung vom 13. Oktober 2023 mit Ausnahme der nachfolgend genannten Empfehlungen aus den dort genannten Gründen und in den genannten Zeiträumen entsprochen.


a)  Empfehlung A.1 (Ökologische und soziale Ziele in Unternehmensstrategie)


Der Kodex empfiehlt in Ziffer A.1 Satz 2, dass in der Unternehmensstrategie neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden sollen. Der Vorstand hat Maßnahmen zur strategischen Berücksichtigung von ökologischen und sozialen Zielen ergriffen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung erläutert werden. Die Unternehmensstrategie und die CSR-Strategie werden kontinuierlich fortentwickelt. Da nicht geklärt ist, welche Anforderungen A.1 Satz 2 DCGK an eine angemessene Berücksichtigung von ökologischen und sozialen Zielen stellt, erklärt die Gesellschaft vorsorglich eine Abweichung von A.1 Satz 2.


b)  Empfehlungen A.2, B.1 und C.1 Satz 2 (Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen sowie Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat)


Nach Empfehlung A.2 soll der Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Diversität achten. Ebenso soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands (B.1) sowie bei der Zielsetzung für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und für die Erarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium (C.1 Satz 2) auf Diversität achten.

Vorstand und Aufsichtsrat der Nemetschek SE begrüßen ausdrücklich das Bestreben des DCGK nach Diversität und befürworten eine diverse Gremienzusammensetzung sowie Besetzung von Führungsfunktionen. Bei den Wahlvorschlägen für die letzten Aufsichtsratswahlen in der Hauptversammlung 2022 und bei der Besetzung des Vorstands hat der Aufsichtsrat besonderen Wert auf Diversität gelegt. In beiden Organen wurde der Frauenanteil deutlich erhöht. Der Aufsichtsrat hat einen Frauenanteil von 33 % und erfüllt in seiner Zusammensetzung nach Einschätzung des Aufsichtsrats das Kriterium der Diversität. Im Vorstand beträgt der Frauenanteil derzeit sogar 50 %.  Gleichwohl legen Vorstand und Aufsichtsrat bei der Besetzung von Führungsfunktionen und Vorstandspositionen sowie bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch weiterhin in erster Linie Wert auf die persönliche Eignung, insbesondere Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse des Einzelnen. Das Kriterium der Diversität wird bei diesen Entscheidungen ergänzend berücksichtigt.

 
c)  Empfehlungen B.5 und C.2 (Altersgrenze für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder)


Nach Empfehlungen B.5 und C.2 soll für Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. Die Nemetschek SE hält die Festlegung einer pauschalen Altersgrenze nicht für ein geeignetes Kriterium zur Auswahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Die Eignung zur Ausübung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsamts hängt von den Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten der betreffenden Person ab. Durch Festlegung einer Altersgrenze würde die Auswahl geeigneter Kandidaten und Kandidatinnen für Vorstands- und Aufsichtsratspositionen generell und in nicht sachgerechter Weise eingeschränkt.


d)  Empfehlung D.1 (Zugänglichmachen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat)


Der Aufsichtsrat der Nemetschek SE hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Abweichend von Empfehlung D.1 hat der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung aber nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Die wesentlichen Verfahrensregeln für den Aufsichtsrat sind gesetzlich sowie durch die Satzung vorgegeben und öffentlich zugänglich. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung der Geschäftsordnung bringt aus unserer Sicht keinen Mehrwert.


e)  Empfehlung D.4 (Nominierungsausschuss)


Der Aufsichtsrat besteht nur aus Vertretern der Anteilseigner und hat daher keinen Nominierungsausschuss eingerichtet.


f)  Empfehlung G.4 (Vertikaler Vergütungsvergleich)


Abweichend von Empfehlung G.4 hat der Aufsichtsrat bei der Beurteilung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung nicht das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt der Nemetschek SE sowie dessen zeitliche Entwicklung (vertikaler Vergütungsvergleich) berücksichtigt. Als Holdinggesellschaft bietet die Nemetschek SE weder für den oberen Führungskreis noch für die Belegschaft insgesamt geeignete Vergleichsmaßstäbe. Dennoch hat der Aufsichtsrat bei konkreten Vergütungsentscheidungen die Vergütungen der Geschäftsleiter der wichtigsten Produktorganisationen als Vergleichsmaßstab mit herangezogen.


g)  Empfehlung G.7 Satz 1 (Zeitpunkt der Festlegung der Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile)


Nach Empfehlung G.7 Satz 1 soll der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen. Nach dem Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird der Aufsichtsrat die Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile und die Zielvorgaben bis spätestens 28. Februar eines Geschäftsjahres festlegen. Der Aufsichtsrat hält es im Einzelfall für sinnvoll, eine Entscheidung über die Leistungskriterien und Zielvorgaben erst auf der Grundlage vorläufiger Geschäftszahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu treffen. Daher wird vorsorglich eine Abweichung von Empfehlung G.7 Satz 1 erklärt.

 
h)  Empfehlung G.10 (Anlageform und Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit über langfristige variable Gewährungsbeträge)


Abweichend von Empfehlung G.10 Satz 1 gibt es keine Verpflichtung der Vorstandsmitglieder, die ihnen gewährten variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen und die variablen Vergütungsbestandteile werden auch nicht überwiegend aktienbasiert gewährt.

Das Vorstandsvergütungssystem sieht eine langfristige variable Vergütung mit dreijähriger Laufzeit (LTIP) vor, die jeweils im vierten Jahr nach Gewährung in bar auszuzahlen ist. Daher erklären wir eine Abweichung von Empfehlung G.10 Satz 2, wonach die Vorstandsmitglieder über die langfristigen variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen können sollen. Bei einer Barauszahlung der langfristigen variablen Vergütung des LTIP hat ein späterer Auszahlungszeitpunkt keine fortdauernde Anreizwirkung, da die Höhe nach Ablauf der jeweiligen LTIP-Laufzeit feststeht und sich auch bei einem späteren Auszahlungszeitpunkt nicht mehr verändert. Das Vergütungssystem 2022 eröffnet die Möglichkeit, Vorstandsmitgliedern als zusätzliches langfristiges Vergütungselement virtuelle Stock Appreciation Rights nach dem SAR-Plan zu gewähren, deren Wertentwicklung von der Entwicklung des Börsenkurses der Nemetschek Aktie abhängt. Dieses Vergütungselement entspricht einer aktienbasierten Vergütung mit einer starken Interessenübereinstimmung zwischen den Aktionären und dem Vorstand der Gesellschaft. Die Ausübung von Stock Appreciation Rights ist üblicherweise nur zu einem Teil (25 %) an eine vierjährige Wartefrist gebunden.


i)  Ausscheiden Viktor Várkonyi (Empfehlungen G.8, G.9 Satz 1 und G.12)


Wie bereits in der unterjährigen Aktualisierung der Entsprechenserklärung vom 13. Oktober 2023 ausgeführt, wird im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn Viktor Várkonyi aus dem Vorstand der Nemetschek SE und der mit Herrn Várkonyi im Oktober 2023 abgeschlossenen Vereinbarung zur Abwicklung des Vorstandsdienstvertrags durch die Verdoppelung des Auszahlungsbetrags des STIP 2023 von den Empfehlungen G.9 Satz 1 und G.12 abgewichen, da die vertraglich vereinbarten Berechnungsmodalitäten bei der Auszahlung angepasst werden. Aus Sicht der Gesellschaft ist zudem nicht eindeutig, ob sich die Empfehlung G.8 nur auf Änderung der Zielwerte und der Vergleichsparameter während der Laufzeit des Bemessungszeitraums eines variablen Vergütungsbestandteils bezieht, während Empfehlung G.9 Satz 1 eine Anpassung des Auszahlungsbetrags nach Ablauf des Bemessungszeitraums erfasst oder ob auch die Empfehlung G.8 die Anpassung des Auszahlungsbetrags erfasst. Vor diesem Hintergrund wird vorsorglich eine Abweichung von Empfehlung G.8 erklärt.


München, 6. März 2024

Für den Vorstand

Yves Padrines 

CEO

 

Für den Aufsichtsrat

Kurt Dobitsch

Vorsitzender des Aufsichtsrats

                               


Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f und § 315d HGB

Die gemäß §§ 289 f, 315 d HGB abzugebende Erklärung zur Unternehmensführung beinhaltet die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG, relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, Erläuterungen zu Compliance sowie Chancen- und Risikomanagement, eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat, die Zielgrößen für Frauenanteile sowie eine Beschreibung des Diversitätskonzepts. Wir verfolgen dabei das Ziel, die Darstellung der Unternehmensführung übersichtlich und prägnant zu halten.

Kurt Dobitsch

Vorsitzender des Aufsichtsrats
Zum Lebenslauf 

Dr. Gernot Strube

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
Zum Lebenslauf

Iris M. Helke

Mitglied des Aufsichtsrats
Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Zum Lebenslauf

Bill Krouch

Mitglied des Aufsichtsrats
Zum Lebenslauf

Christine Schöneweis

Mitglied des Aufsichtsrats
Zum Lebenslauf

Prof. Dr. Andreas Söffing

Mitglied des Aufsichtsrats
Zum Lebenslauf

Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats

Prof. Georg Nemetschek

Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat der Nemetschek SE haben für das Geschäftsjahr 2022 einen Vergütungsbericht nach § 162 des Aktiengesetzes („AktG“) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) erstellt.

Im Bericht wird – neben einem Überblick über die für das Berichtsjahr relevanten Vergütungssysteme der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder – transparent und verständlich die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Nemetschek SE individuell gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt und erläutert.



Vorstandsvergütungssystem

Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Nemetschek SE wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 68,81 % der gültigen abgegebenen Stimmen gebilligt.



Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Das der Hauptversammlung am 12. Mai 2022 vorgelegte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde mit einer Mehrheit von 99,86 % der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen.

Die derzeit geltende Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat ist in § 15 der Satzung der Nemetschek SE niedergelegt.

Hinweis zu Stimmrechtsmitteilungen bei Erreichen von Meldeschwellen

Gemäß den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sind Aktionäre zur Mitteilung von Änderungen ihrer Stimmrechte an der NEMETSCHEK SE verpflichtet, sofern die gesetzlichen Schwellenwerte (3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75%) erreicht, über- oder unterschritten werden; dies gilt entsprechend für das Halten von Instrumenten nach § 38 WpHG.

Wir bitten Aktionäre, die zur Abgabe von Stimmrechtsmitteilungen verpflichtet sind, ihre Mitteilung an folgende E-Mail-Adresse zu richten: investorrelations@nemetschek.com.